Führerschein mit 17
Mit 16 1/2 Jahren kann in einer Fahrschule die Fahrausbildung der Klasse BF17 oder BE begonnen werden.
Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist dazu erforderlich.
Nach der bestandenen theoretischen Prüfung kann, frühestens einen Monat vor
dem 17. Geburtstag, die Fahrprüfung abgegelegt werden.
Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen
Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahme-genehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland anerkannt.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu beantragen und abzuholen.
In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden — und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung!
Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte.
Er gilt nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die
im Ausland nicht anerkannt wird.
Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel angesagt!
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Zunächst einmal mit dem jedem Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Aber Vorsicht: unbedingt einen Blick in den Kfz-Versicherungsvertrag werfen! Wurde der Vertrag beispielsweise so abgeschlossen, dass der Fahrer ein bestimmtes Mindestalter haben muss (um dadurch an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), dann darf versicherungstechnisch eben kein 17-Jähriger ans Steuer. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verliert das Fahrzeug zwar nicht automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber die Versicherung wird saftige Nachzahlungen als Vertragsstrafe fordern (sogenannter Regress). Sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.
Die Ausrüstung des Autos mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer normalerweise benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, ist der Einbau von Doppelpedalen nicht gestattet — nur Fahrschulen erhalten die dafür nötige Betriebserlaubnis. Der Beifahrer möchte aber vielleicht einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Solches Zubehör gibt es im gut sortierten Automarkt. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern oder sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.
Übrigens: Wie beim normalen Führerschein mit 18 erwirbt man mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Bei Fahrten mit diesen Klassen benötigt man aber folgerichtig keinen Beifahrer, weil man das Mindestalter (16) ja schon erreicht hat.
Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des Begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt, dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.