Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für
die Burgtor Fahrschule
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Fahrschulen
Stand
15.01.2018
Die Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Fahrschulen unver-
bindlich, die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
.1. Bestandteil der Ausbildung
Die
Fahrausbildung umfasst theoretischen und
praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher
Ausbildungsvertrag
Sie
erfolgt
aufgrund
eines
schriftlichen Ausbil-
dungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der
Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der
hierfür geltenden
gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen
beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übri-
gen
gelten
die
nachstehenden Bedingungen, die
Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der
Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der
bestandenen Fahrer-
laubnisprüfung,
in jedem Fall nach Ablauf von 6
Monaten
seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages.
Wird
das
Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung
fortgesetzt,
so sind
für die angebotenen Leistun-
gen
der
Fahrschule
die
Entgelte der Fahrschule
maßgeblich,
die
durch
den
nach
§ 32 FahrlG
bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung
des
Ausbildungsvertrages ausgewie-
sen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortset-
zung
hinzuweisen.
Eignungsmängel des
Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des
Ausbildungsvertra-
ges heraus, dass der Fahrschüler
die notwendigen
körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den
Erwerb
der
Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für
die
Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwen-
den.
.2. Entgelte, Preisaushang
Die
im Ausbildungsvertrag
zu
vereinbarenden
Entgelte
haben
den
durch
Aushang in
der
Fahr-
schule bekannt gegebenen zu
entsprechen.
.3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag
werden
abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen
der Fahrschule
sowie die Erteilung des
theoretischen Unterrichts
und
erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen
Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbe-
stehens
der
theoretischen Prüfung ist die Fahr-
schule berechtigt, den hierfür im
Ausbildungsver-
trag vereinbarten
Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des
Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung
eines Teilgrundbe-
trages nach nicht bestandener
praktischer Prüfung
ist
unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und
Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45
Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, ein-
schließlich
der Fahrzeugversicherungen
sowie die
Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von
Fahrstunden / Benachrichti-
gungsfrist
Kann der Fahrschüler eine
vereinbarte Fahrstunde
nicht einhalten, so ist die
Fahrschule
unverzüglich
zu verständigen.
Werden vereinbarte
Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor
dem vereinbar-
ten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt,
eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von
drei Vierteln des
Fahrstundenentgeltes zu verlan-
gen. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbe-
halten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe
entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung und
Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die
Vorstellung zur Prüfung
werden
abgegolten:
Die theoretische und die
praktische Prüfungsvor-
stellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das
Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
.4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart
ist, werden der
Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertra-
ges,
das
Entgelt
für
die
Fahrstunde vor Antritt
derselben,
der
Betrag
für
die
Vorstellung
zur
Prüfung
zusammen
mit
eventuell
verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der
Prüfung
fällig.
Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich
der
Forderungen
Wird
das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so
kann
die
Fahrschule
die
Fortsetzung der Ausbil-
dung
sowie
die
Anmeldung
und
Vorstellung zur
Prüfung
bis
zum
Ausgleich
der
Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei
Fortsetzung der Aus-
bildung
Das
Entgelt
für
eine eventuelle erforderliche
weitere theoretische Ausbildung
(Ziffer 3a Abs. 2)
ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
.5. Kündigung des Vertrages
Der
Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler
jederzeit,
von der
Fahrschule nur aus wichtigem
Grund gekündigt
werden:
Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
der
Fahrschüler
a)
trotz
Aufforderung und ohne triftigen Grund
nicht
innerhalb
von
4 Wochen seit Vertragsab-
schluß mit der Ausbildung
beginnt oder er
diese
um
mehr
als
3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht,
b)
den theoretischen oder den
praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden
hat,
c)
wiederholt oder gröblich gegen
Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
Textform
der
Kündigung
Eine
Kündigung des
Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn
sie in
Textform erfolgt.
.6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag
gekündigt, so hat
die
Fahrschule
Anspruch
auf
das
Entgelt für die
erbrachten
Fahrstunden
und
eine
etwa
erfolgte
Vorstellung zur
Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus
wichtigem Grund oder
der Fahrschüler, ohne durch ein
vertragswidriges
Verhalten der
Fahrschule veranlasst zu sein
(siehe
Ziff. 5), steht der
Fahrschule folgendes Entgelt
zu:
a)
1/5
des
Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor
Beginn der
Ausbildung
erfolgt;
b)
2/5
des
Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach
Beginn
der
theoretischen Ausbildung, aber
vor
der
Absolvierung eines Drittels der für die
beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoreti-
schen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c)
3/5
des
Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der
für die beantrag-
ten
Klassen
vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d)
4/5
des
Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung von zwei
Dritteln der für
die
beantragten
Klassen
vorgeschriebenen theoreti-
schen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber
vor deren
Abschluss;
e)
der
volle Grundbetrag, wenn die Kündigung
nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung
erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten,
dass ein Entgelt oder ein
Schaden in der jeweiligen
Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen
ist.
Kündigt
die Fahrschule ohne wichtigen Grund
oder
der
Fahrschüler, weil er hierzu durch ein
vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veran-
lasst wurde, steht der
Fahrschule der
Grundbetrag
nicht
zu.
Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstat-
ten.
.7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben
dafür
zu
sorgen,
dass
vereinbarte Fahrstunden
pünktlich
beginnen.
Fahrstunden beginnen und
enden grundsätzlich an der
Fahrschule. Wird auf
Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird
die
aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet.
Hat
der
Fahrlehrer
den
verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu
vertreten oder unter-
bricht
er den praktischen Unterricht, so ist die
ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten
bei Verspätung
Verspätet
sich
der
Fahrlehrer
um
mehr
als
15
Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger
zu
warten.
Hat
der
Fahrschüler den verspäteten
Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung
zu
vertreten,
so
geht
die
ausgefallene Ausbil-
dungszeit
zu
seinen Lasten. Verspätet er sich
um
mehr als 15
Minuten, braucht der Fahrlehrer
nicht
länger zu
warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit
gilt dann als
ausgefallen (Ziffer 3b Absatz
3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für
die vom Fahrschüler
nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt
auch
in
diesem
Falle
drei
Viertel
des
Fahrstun-
denentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesent-
lich geringerer Höhe
entstanden.
.8. Ausschluss vom Unterricht
Der
Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschlie-
ßen:
a)
Wenn er unter dem Einfluss von
Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln steht;
b)
Wenn anderweitig Zweifel an
seiner Fahrtüch-
tigkeit begründet
sind.
Ausfallentschädigung
Der
Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstun-
denentgelts zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt
der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht
oder in wesentlich
geringerer Höhe
entstanden.
.9. Behandlung von Ausbildungsgerät und
Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur
pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials
verpflichtet.
.10. Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht
des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfol-
gungen und
Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des
Fahrschülers bei
der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung
oder -prüfung die
Verbindung
zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren,
so
muss
der
Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen)
anhalten, den Motor
abstellen
und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls
hat
er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er
dieses
ordnungs-
gemäß
abzustellen
und
gegen
unbefugte
Benut-
zung zu
sichern.
.11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die
Ausbildung erst abschlie-
ßen, wenn sie überzeugt ist,
dass der Fahrschüler
die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen
eines
Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29
FahrlG). Deshalb entscheidet der
Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem
Ermessen über den Abschluss
der
Ausbildung (§ 6
FahrschAusbO).
Anmeldung zur
Prüfung
Die
Anmeldung
zur
Fahrerlaubnisprüfung bedarf
der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide
Teile
verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht
zum
Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgelts
für
die
Vorstellung zur Prüfung und
verauslagter oder anfallender
Gebühren verpflich-
tet.
.12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler
keinen
allgemeinen Gerichts-
stand im Inland oder verlegt er
nach Vertragsab-
schluß
seinen
Wohnsitz
oder
gewöhnlichen Auf-
enthaltsort aus dem Inland,
oder ist der gewöhnli-
che Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhe-
bung nicht bekannt, so ist der
Sitz der Fahrschule
der
Gerichtsstand.
.13 Hinweis
Aus
Gründen
der
besseren
Lesbarkeit
wurde
in
diesem
Text
auf
die
gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher
Sprachformen verzich-
tet.
Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für beiderlei
Geschlechter