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Theorieunterricht:

Dienstag und Donnerstag

18.30 - 20.00 Uhr 

Nach Terminvereinbarung

  

Fahrstunden individuell

nach Vereinbarung

Burgtor Fahrschule



seit dem 01.07.12

 

Am Neuhof 1

23558 Lübeck



Ecke Ziegelstraße ….. neben der Sparkasse

gegenüber des Burckhardt Gymnasiums!!

 

Telefon:                                     0451- 33035

Fax : 0451- 47978833

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrschule

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für

die Burgtor Fahrschule 

Seite 1 von 1 -  AGB Stand 15.01.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Fahrschulen

Stand 15.01.2018
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Fahrschulen unver-
bindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
.1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und
praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbil-
dungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen
beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übri-
gen gelten die nachstehenden Bedingungen, die
Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrer-
laubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6
Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung
fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistun-
gen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule
maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewie-
sen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortset-
zung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertra-
ges heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen
körperlichen oder geistigen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für
die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwen-
den.
.2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden
Entgelte haben den durch Aushang in der Fahr-
schule bekannt gegebenen zu entsprechen.
.3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule
sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts
und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbe-
stehens der theoretischen Prüfung ist die Fahr-
schule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsver-
trag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbe-
trages nach nicht bestandener praktischer Prüfung
ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45
Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, ein-
schließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die
Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichti-
gungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde
nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich
zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden
nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbar-
ten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt,
eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von
drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlan-
gen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbe-
halten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvor-
stellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
.4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der
Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertra-
ges, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt
derselben, der Betrag für die Vorstellung zur
Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich
der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so
kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbil-
dung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur
Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Aus-
bildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2)
ist vor Beginn derselben zu entrichten.
.5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler
jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund
nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsab-
schluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese
um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder
Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
.6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die
erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder
der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe
Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor
Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber
vor der Absolvierung eines Drittels der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoreti-
schen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der für die beantrag-
ten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoreti-
schen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber
vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung
nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung
erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen
Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen
ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund
oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veran-
lasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag
nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstat-
ten.
.7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben
dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden
pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und
enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf
Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird
die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten
Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unter-
bricht er den praktischen Unterricht, so ist die
ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15
Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger
zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten
Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung
zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbil-
dungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht
länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit
gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt
auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstun-
denentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesent-
lich geringerer Höhe entstanden.
.8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschlie-
ßen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder
anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüch-
tigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstun-
denentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht
oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
.9. Behandlung von Ausbildungsgerät und
Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
.10. Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht
des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfol-
gungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die
Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich
(geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen
und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls
hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungs-
gemäß abzustellen und gegen unbefugte Benut-
zung zu sichern.
.11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschlie-
ßen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler
die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum
Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt 29
FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf
der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht
zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und
verauslagter oder anfallender Gebühren verpflich-
tet.
.12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichts-
stand im Inland oder verlegt er nach Vertragsab-
schluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnli-
che Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhe-
bung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule
der Gerichtsstand.
.13 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in
diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher Sprachformen verzich-
tet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten
gleichermaßen für beiderlei Geschlechter

 

 

 

 
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