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Burgtor Fahrschule



seit dem 01.07.12

 

Am Neuhof 1

23558 Lübeck



Ecke Ziegelstraße ….. neben der Sparkasse

gegenüber des Burckhardt Gymnasiums!!

 

Telefon:                                     0451- 33035

Fax : 0451- 47978833

 

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Führerschein mit 17

 

 

Mit 16 1/2 Jahren kann in einer Fahrschule die Fahrausbildung der Klasse BF17 oder BE begonnen werden.

 

Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist dazu erforderlich.

 

Nach der bestandenen theoretischen Prüfung kann, frühestens einen Monat vor 

dem 17. Geburtstag, die Fahrprüfung abgegelegt werden.

 

Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen 

Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahme-genehmigung. Dieses Dokument wird nur in Deutschland  anerkannt.

 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu  beantragen und abzuholen.

 

In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden — und zwar ab dem 18.  Geburtstag auch ohne die Begleitung!

 

Ins Ausland sollte man in dieser  Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der  Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte.

 

Wo überall gilt der Führerschein mit 17?

Er gilt nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale  Sonderregelung, die

im Ausland nicht anerkannt wird.

 

Spätestens vor der  Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel  angesagt!

 

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?

  • Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren.  Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es  kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson  mitfahren.
  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im  Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei  Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens einen Punkt in Flensburg  besitzen.
  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben  (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!), für den Begleiter gilt die  0,5-Promille-Grenze.
  • Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls in die  Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
  • Wo die Begleitperson im Fahrzeug sitzen muss, ist nirgends vorgeschrieben. Sie darf also durchaus auch auf der Rückbank Platz nehmen.

 

 

Welche Fahrzeuge darf man fahren?

 

Zunächst einmal mit dem jedem Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Aber Vorsicht: unbedingt einen Blick in den  Kfz-Versicherungsvertrag werfen! Wurde der Vertrag beispielsweise so  abgeschlossen, dass der Fahrer ein bestimmtes Mindestalter haben muss  (um dadurch an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), dann darf versicherungstechnisch eben kein 17-Jähriger ans Steuer. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verliert das Fahrzeug zwar nicht  automatisch den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber die Versicherung  wird saftige Nachzahlungen als Vertragsstrafe fordern (sogenannter  Regress). Sogar die Kündigung durch den Versicherer ist möglich.

 

Die Ausrüstung des Autos mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer normalerweise  benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, ist der Einbau von Doppelpedalen nicht gestattet — nur Fahrschulen  erhalten die dafür nötige Betriebserlaubnis. Der Beifahrer möchte aber  vielleicht einen handelsüblichen Beifahrer-Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Solches Zubehör gibt es im  gut sortierten Automarkt. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten  bieten Seminare an, um Eltern oder sonstige Begleitpersonen auf die  begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll  sein, ist aber nicht verpflichtend.

 

Übrigens: Wie beim normalen  Führerschein mit 18 erwirbt man mit Aushändigung der  Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnisse der Klassen M, S und L. Bei Fahrten mit diesen Klassen benötigt man aber folgerichtig keinen  Beifahrer, weil man das Mindestalter (16) ja schon erreicht hat.

 

Wann beginnt und endet die Probezeit?

 

Die Probezeit beginnt mit der Aushändigung der Fahrerlaubnis, im Fall des Begleiteten Fahrens mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung. Beispiel: Wer  am 17. Geburtstag die Prüfung bestanden und seine Prüfbescheinigung  erhalten hat, dann zwei Jahre lang nicht im Straßenverkehr auffällt,  dessen Probezeit endet am Tag nach dem 19. Geburtstag. Und das gilt  selbst für den Fall, dass im ersten Jahr überhaupt nicht gefahren wird  (vielleicht weil kein Auto da ist oder sich die Eltern nicht trauen...). Denn die Probezeit fragt nicht nach der Kilometerleistung.

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